Urlaub, Überstunden, Arbeitszeitkonten bei Kurzarbeit:




Der Resturlaub muss vor Beginn der Kurzarbeit abgebaut werden, wobei soziale Belange der Arbeitnehmer/innen zu beachten sind. Die Arbeitszeitkonten müssen nach den gesetzlichen Vorgaben abgebaut werden, außerdem dürfen keine Überstunden geleistet und Aufträge nicht fremdvergeben werden. Regeln bzw. ausschließen muss der Betriebsrat auch den Einsatz von Leiharbeitnehmern.

Für entstehende Urlaubs- und Bildungsurlaubsansprüche sollte vereinbart werden, dass Urlauber aus der Kurzarbeit herausgenommen werden und für diese Zeit der Arbeitgeber das ungekürzte Urlaubsentgelt zahlt. Wenn nötig, sollte auch geklärt werden, ob und wie während der Kurzarbeit Urlaub gewährt wird. Die Mitbestimmung zur Urlaubsgewährung gem. § 87 Abs. 1. Nr. 5 BetrVG bleibt bestehen.