Nebenleistungen bei Kurzarbeit:
Vermögenswirksame Leistungen bleiben in voller Höhe bestehen.
Ob der Anspruch auf Sonderzuwendungen besteht, ist durch Auslegung der Anspruchsgrundlagen zu ermitteln.
Das Weihnachts- oder Urlaubsgeld bzw. andere Sonderzuwendungen können in Zeiten einer Krise äußerst belastend sein. Aus diesem Grund sollte sich der Arbeitgeber mit der Frage auseinandersetzen, ob er derartige Leistungen erbringen muss oder nicht.